Satzung der Interessengemeinschaft Lahn e.V.

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen

Interessengemeinschaft Lahn e.V.
Verein zum Schutze der Gewässer und der Natur
(IG-LAHN)

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr

    1. Er hat seinen Sitz in Weilburg und ist unter Nr. VR 558 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Gerichtsstand ist Weilburg.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziele und Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf den Grundlagen der Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    1. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.
    1. Zweck des Vereins ist:
      • Die uneingeschränkte Förderung der Ziele des Natur-, Arten- und Gewässerschutz sowie der Fischerei im Einzugsgebiet der Lahn nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung,
      • der Zusammenschluß der länderübergreifenden Interessen, die sich aus § 3 Abs. 3 (a) ergeben,
      • die uneigennützige Arbeit zur Wahrung folgender Interessen der Fischerei:

Im Einzelnen:

        • In der aktiven Mitarbeit in allen Fragen des Natur-, Arten- und Gewässerschutzes sowie der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und nahestehenden Organisationen,
        • die einheitliche Vertretung der Interessen seiner Mitglieder im Bezug auf Ziel und Zweck des Vereins gegenüber den Fischereiverbänden,
        • die Unterstützung der Ziele der IG-LAHN durch Einflußnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung
        • die Unterstützung der Mitglieder bei der Hege und Pflege der Fischbestände, aller vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, unter besonderer Berücksichtigung des Artenschutzes
        • die Erhaltung und Wiederherstellung des Ökosystems „Gewässer“, insbesondere durch die Unterstützung der Fischereiwissenschaft und Forschung auf diesen Gebieten,
        • die Verbreitung des waidgerechten Fischens mit der Handangel sowie die sinnvolle Verwertung der Fische,
        • die Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen,
        • die Ausbildung und Schulung der Mitglieder sowie anderer interessierter Gruppen und Personen in allen Fragen, die Gewässer- und Naturschutz betreffen,
        • die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins.
  1. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die nicht Vereinszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und Verwaltungsausgaben oder durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Kostenerstattung erfolgt nach den vom Vorstand beschlossenen Festsetzungen.

§ 4 Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Sie müssen die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.
      • Ordentliche Mitgliedschaft können Fischereivereine und Pachtgemeinschaften erwerben, die ihren Eintritt in die IG-LAHN beantragen.
      • Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen (Einzelmitglieder) und juristische Personen (Verbände).
    1. Zur Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages und eines Beschlusses des Vorstandes
  1. Die Mitglieder erklären sich mit der elektronischen Datenspeicherung -nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes- einverstanden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet:
      • durch Austritt:
        Die Kündigung zum Jahresende ist spätestens bis zum 30. September durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären.
      • durch Ausschluß:
        Ein Mitglied kann, wenn es vorsätzlich oder grob gegen die Satzung oder gegen die sich aus ihr ergebenden Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
      • durch Tod.

Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt bestehen.

  1. Ausgeschiedene und rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Verfahren beim Ausschluß eines Mitgliedes

    1. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, mit der einfachen Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
    1. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
  1. Der Beschluß des Vorstandes ergeht schriftlich. Er ist mit Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen.

§ 7 Berufung gegen den Beschluß des Vorstandes

    1. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes ist die Berufung zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten und wird durch die nächste Hauptversammlung entschieden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
    1. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Der Ausschluß kann dann vor einem ordentlichen Gericht nicht mehr angefochten werden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    1. der Vorstand

§ 9 Versammlungen

      1. Ordentliche MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres einberufen werden. Die Einladung wird schriftlich mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung vorgenommen. Eine fristgemäß einberufene Versammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Anträge zur Tagesordnung, über die in der Versammlung beschlossen werden sollen, müssen beim Vorstand 8 Tage vor der Versammlung eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern zuzustellen.
      1. Außerordentliche MitgliederversammlungAußerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im übrigen gelten die Regelungen wie zu 1.
    1. In den Versammlungen haben anwesende Delegierte Stimmrecht:
        • Fischereivereine und Pachtgemeinschaften je angefangene 100 Mitglieder 1 stimmberechtigten Delegierten, jedoch höchstens 8 stimmberechtigte Delegierte,
        • Juristische Personen (Fischerei-, Naturschutzverbände und Arbeitsgemeinschaften) ungeachtet der Anzahl ihrer Mitglieder 1 Stimme,
        • Natürliche Personen (Einzelmitglieder) nehmen beratend teil.

§ 10 Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus nachfolgenden Mandatsträgern:
        1. Dem Vorsitzenden
        1. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
        1. Dem Schriftführer
        1. Dem Schatzmeister
        1. Aus Beisitzern
    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungs- und Einzelzeichnungsbefugnis. Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den Stellvertreter.
    1. Scheidet der Vorsitzende aus seinem Mandat aus oder ist verhindert, so übernimmt der Stellvertreter bis zur Neuwahl die Aufgaben des Vorsitzenden.
    1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Bildung eines neuen Vorstandes im Amt.
    1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand bis zur nächsten Wahl eine kommissarische Besetzung vorgenommen werden.
    1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt sind, die sich nicht aus der Satzung bzw. dem BGB ergeben.

§ 11 Beiträge

    1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
    1. Beiträge von den fördernden Mitgliedern werden in Form eines pauschalen Mindestbeitragssatzes erhoben.
    1. Die jeweilige Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    1. Beiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31. März zu zahlen.
    1. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr des Eintritts und ist ab 1. Januar zu entrichten.

§ 12 Revisoren

Die Hauptversammlung wählt zur Kassenprüfung 2 Revisoren und 1 Ersatzrevisor.

Sie werden für 1 Jahr gewählt – eine Wiederwahl ist 1 mal zulässig.
Die Revisoren haben die Pflicht, vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung schriftlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 13 Vereinsauflösung

    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
    1. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zu, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 14 Gesetzliche Regelungen

Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB und das Vereinsrecht.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit dem heutigen Tag, dem 09.11.91 in Kraft.

Für die Richtigkeit:

gez.:

Hans-Dieter Reil

(stellvertretender Vorsitzender)

gez.:

Winfried Klein

(Vorsitzender)