ÖKOSYSTEMLEISTUNGEN
(ÖSL) – was ist das?
Ein Resümee von
Gerhard Kemmler Fachberater im Verband Hessischer Fischer e. V.

Viel Text, aber weiterlesen lohnt sich.
In der gut besuchten
Fachveranstaltung kamen 17 Experten/innen mit interessanten Fachvorträgen zu
Wort. Hier eine Auswahl:
Dorothe Herpertz, Leiterin
der Abteilung Ökologie der Bundesanstalt für Gewässerkunde, informierte in ihrer
Begrüßung, dass der Start für das BfG-Engagement in Sachen ÖSL bereits 2010
erfolgte. Mit dem 5. Ökologischen Kolloquium der BfG 2015 mit dem Titel
„Ökosystemleistungen – Herausforderungen und Chancen im Management von
Fließgewässern“ bekam das Thema einen größeren Rahmen.
Zitat: „Ist die Anwendung von ÖSL
schon als das „new normal“ in planerischen Entscheidungsprozessen angekommen?
Wenn ja, wie unterstützen und forcieren wir diese Entwicklung? Und wenn nein,
was muss getan werden, was können wir noch tun, um die ÖSL-Anwendung besser in
den Entscheidungs-und Planungsprozessen zu etablieren?
Fr. Dr. Alexandra Dehnhardt
(Institut für ökologische Wirtschaftsforschung IÖW) hinterfragte die
ökonomischen Werte des Naturkapitals an Fließgewässern – häufig betrachtet,
selten genutzt?
PD Dr. Martin Pusch
(Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei IGB) ging auf die
Bewertung der Ökosystemleistungen von Flüssen und Auen – Erfahrungen und
Perspektiven ein.
Jens Maltzan (Wasserstraßen
und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn) präsentierte seine Vorstellungen zu
Ökosystemleistungen in der Planungspraxis und die Bedeutung der Einbindung in
das Lahn-Konzept. Er betonte, dass zurzeit für die Bundeswasserstraße Lahn das
Lahnkonzept erarbeitet wird. Dieses hat als bundesweit erstes
Entwicklungskonzept der WSV entsprechenden Pilotcharakter.
Eine wesentliche Erkenntnis aus
diesem mehrjährigen Prozess ist, dass es einen gesellschaftlichen Konsens für
eine ökologische Aufwertung der Lahn gibt. Eine zentrale Rolle bei der Bewertung
der Lahnkonzept-Varianten nehmen hier die Ökosystemleistungen ein, da sie es
ermöglichen, die vielfältigen volkswirtschaftlichen Nutzen einer ökologischen
Gewässerentwicklung in die Bewertung zu integrieren. Neben dieser
konzeptionellen Arbeit werden im Rahmen des LiLa-Projektes viele weitere
Maßnahmen geplant und umgesetzt. Hauptziel des Projektes ist es, unter
Berücksichtigung diverser EU-Richtlinien (va. Hochwasserrisikomanagement- und
FFH-Richtlinie) und gesellschaftlicher Randbedingungen, einen Beitrag zur
Zielerreichung nach EG-Wasserrahmenrichtlinie zu leisten. Das Projekt ist im
Dezember 2015 gestartet und läuft bis Ende November 2026.
Dr. Uwe Koenzen
(Planungsbüro Koenzen) zeigt Ausschnitte zu Ökosystemleistungen in der
Planungspraxis: vereinfachte Parametrisierung für konzeptionelle Planungen und
GIS-gestützte Umsetzung u. a. am Beispiel der Lahn.
Dr. Dr. Dietmar Mehl
(Institut für ökologische Forschung und Planung „biota“) konnte auf Erfahrungen
mit dem Ökosystemleistungsansatz in der wasserwirtschaftlichen Praxis verweisen.
Er führte aus: „Die bundesrechtliche Grundlage bildet u. a. § 6 WHG, wonach
Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften sind, einschließlich der Sicherung ihrer
Funktions- und Leistungsfähigkeit. Der ÖSL-Ansatz ergänzt bestehende
Klassifizierungs- und Bewertungsmethoden des Gewässerschutzes und dient auch als
Brücke zwischen ökologischen Fachbewertungen, Kosten-Nutzen-Analysen und
Entscheidungsprozessen.“
Das Institut hat den Auftrag
erhalten, solche Studien flächendeckend zu erstellen, um Fakten für
Schutzgüterabwägungen im wasserrechtlichen Vollzug bereitzustellen.
Siehe auch:
https://www.lila-livinglahn.de/massnahmen/action-d1-oekosystemleistungsstudie
Da kein Vortrag das Wort
„Fische“ enthielt, musste ich naturgemäß in der Diskussion auf
dieses Thema eingehen. Immerhin sind nach unseren Betrachtungen in der Lahn
mindestens 40 Mio. € Ökosystemleistungen der Fischerei zuzuordnen.
Es wurde versichert, dass
zukünftig dieser Fakt entsprechend beachtet wird. Man darf gespannt sein, ob die
Fischerei auch in dem neuen DWA-Merkblatt Berücksichtigung findet. Eigentlich
ist die Lahn auf diesem Gebiet, dank kluger Entscheidungen, Vorreiter. In den
Studien von „biota“ stehen 5 bis 8 Mio. € ÖSL durch Wasserkraft, einem Nutzen
für die Gesellschaft von bis zu 100 Mio. € ÖSL ohne den Wasserkraftstandort
gegenüber. Da auch Konzessionsverlängerungen den Kriterien eines Neubaus
unterliegen, gelten die Abwägungen ebenfalls. Im Szenario 2 der Lahnstudie geht
man von einem bilanzierten Mehrnutzen für die Gesellschaft > 2,5 Mrd. €. aus.
Nur das würde auch den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie entsprechen. Dagegen
will das zuständige Bundesministerium in der Lahn ca. 1 Milliarde € nutzlos
durch neue Wehre und Fischtreppen „versenken“. Mehrere Fischtreppen im
Wanderkorridor führen wissenschaftlich belegt nicht zum notwenigen
Fischaufstiegserfolg. Dagegen ständen Alternativen zur Nettostromerzeugung in
der Lahn von 4 – 5 MW heute für wenige Millionen zur Verfügung. Mit
Mindestwasser, Fischab- und aufstiegen, würde das Abflussaufkommen wohl nur noch
für 3-4 MW Wasserkraftstrom reichen. Dazu kommt die stetige klimabedingte
Abnahme der energetisch nutzbaren Abflüsse.
Auch der Gesetzgeber verstößt
selbst mit dem Wasserhaushaltsgesetz vom 12.08.2025 § 11 a gegen die
Bestimmungen im § 31 (2) dieses Gesetzes, indem er suggeriert,
dass mit Erlaubnissen oder Bewilligungen solche Genehmigungen auch ohne
ÖSL-Abwägungen usw. erteilt werden könnten. Der Bundesrat BR – Drs. 162/1/22:
„Auf der anderen Seite ist die Festschreibung des überragenden öffentlichen
Interesses kein Freifahrtschein für Wasserkraftanlagen, denn für diese
erfolgt im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zwingend
immer eine Einzelfallprüfung, bei der sämtliche Belange gegeneinander
abgewogen werden.“ Oder ebenso eindeutig sind Texte der BT- Drs. 20/1979 Seite
48, das Urteil v. 20. Dezember 2019 – BVerwG 7 B 5.19 und Urteile des
Gerichtshofes, die höherrangig und allein rechtsverbindlich sind (EuGH C-346/14
Rn. 55/56, EuGH C-529/15 Rn. 36-40). Dazu ausdrücklich der EuGH in Rs.
C-461/13-Randnummer 68: „Nur die Ausnahmeprüfungen Art. 4 Abs. 7 (§ 31 (2) WHG)
enthalten Elemente für eine Interessenabwägung.“ Dazu dienen
Ökosystemleistungen. Somit ist Kleinwasserkraft nur noch in extremen
Ausnahmefällen genehmigungsfähig. Allerdings gilt das bereits seit 2000!
Diese deutlichen Botschaften
kommen weder bei den Vollzugsbehörden noch den Gerichten und schon gar nicht in
der Politik an. So kann man die Vorgänge der Wasserrechtsbehörden in Hessen und
RLP an der Lahn als grobe Rechtsverletzungen einordnen. Auch das VG-Gießen und
das OVG Koblenz beachteten das höherrangige Europarecht nicht. Da Deutschland
offenbar unfähig ist, Europarecht und Gesetze durchzusetzen, darf man nur
hoffen, dass die Kommission der fortdauernden rechtswidrigen Zerstörung der
Fließgewässerökosysteme durch Kleinwasserkraft und Flusswärmepumpen, die alles,
was an- oder eingesaugt wird, biologisch tot wieder einleiten, bald ein Ende
setzt.
KRITIKEN der KOMMISSION
1. SITUATION an
der Lahn:
Typisches Lahnkraftwerk
100 Jahre
ohne Fischschutz, Fischabstieg, Fischaufstieg und Mindestwasser-80 mm Rechen

FOTO: Kem
Seit 15 Jahren sind Betreiber trotz ihrer alten Wasserrechte verpflichtet, von
sich aus diese oben genannten Defizite nach dem Stand der Wissenschaft zu
beseitigen (WHG § 35 (2). Die letzte Frist war 2021 abgelaufen. Bei der
zuständigen Behörde ist gemäß § 100 WHG die Gewässeraufsicht offenbar dem
Sparschwein zum Opfer gefallen. In diesen Anlagen sterben nicht nur massenhaft
Fische, sondern auch die streng geschützten Würfelnattern, die bekanntlich sich
von Fischen ernähren.
Die Kommission hat bereits gegen 7 Länder Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet, weil Genehmigungen für die Entnahme von Wasser oder für
Einleitungen in Gewässer auf unbegrenzte Dauer erteilt werden, ohne dass
eine regelmäßige Überprüfung erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, diese Begrenzungen und die hierfür erteilten Genehmigungen
regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, auch zu revidieren (Art.
11 Abs. 5.), wenn absehbar ist, dass die WRRL-Ziele zum festgesetzten Zeitpunkt
nicht erreicht werden oder gefährdet sind. Weil die Reduzierung von Zulassungen
gemäß Art. 11 nicht einmal im nationalen Recht vorgenommen wurde, kam es im Juni
2025 gegen Litauen, im November 2025 gegen Polen und im Dezember gegen Zypern zu
Vertragsverletzungsverfahren.
2. Kommission – Bericht vom 4. Februar 2025
Brüssel, den 4.2.2025 SWD(2025) 25 final (Auszüge)
ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
zu den dritten Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete
Seite 6: Deutschland erreichte nur in 9,3 % der SWB einen guten
ökologischen Zustand/ein gutes ökologisches Potenzial, was eine leichte
Verbesserung gegenüber den 2. RBMP darstellt.
Deutschland geht davon aus, dass bis 2027 etwa 10 % in einem guten Zustand sein
werden,
erklärt diesen hohen Anteil an Zustandsverfehlungen jedoch nicht explizit.
Ausnahmen nach Artikel 4 Abs. 7 (in DE § 31 Abs. 2 WHG) wurden für neue Änderungen auf 0,2 %
der SWB angewendet.
Seite 15: Außerdem sind etwa 37 % aller gemeldeten Gewässer
erheblich durch die Belastung durch Wasserkraft beeinträchtigt. Dies hat
Auswirkungen auf den ökologischen Zustand, beispielsweise die Unterbrechung der
biologischen und hydromorphologischen Kontinuität von Gewässern (wodurch
Wanderfische ihre Laichgründe nicht erreichen), direkte Schäden an Organismen
durch Wasserkraftturbinen (etwa 22 % der Fische aller Altersklassen, die eine
Turbine passieren, sterben, ein noch größerer Prozentsatz wird verletzt) und
Lebensraumveränderungen, die sich auf den Wasserstand flussabwärts auswirken.
Die Summe aller Auswirkungen von Staudammketten mit
aufeinanderfolgenden Turbinen kann ganze Populationen gefährden. Besonders
betroffen sind Fischarten wie Aal, Barbe, Lachs und Nase.
Seite 16: Der Anteil der Elektrizität aus Wasserkraft beträgt 3,1 % der
gesamten Stromproduktion. Das Land verfügt jedoch über rund 7.000
Wasserkraftwerke, viele davon sind sehr klein, und der Großteil der
Elektrizität stammt aus weniger als 500 Anlagen, von denen sich ein großer Teil
in Süddeutschland befindet. Der ökologische Zustand von rund 37 % aller
erfassten Gewässer – also über 51 000 km Flüsse – sind
erheblich durch Belastungen durch die Wasserkraft beeinflusst.
Informationen über die Ergebnisse der Bewertung erheblicher nachteiliger
Auswirkungen von Wiederherstellungsmaßnahmen und besseren Umweltoptionen auf
Wasserkörperebene liegen nicht vor. Mit Sorge wird festgestellt, dass seit dem
2. RBMP weitgehend ein negativer Trend zu verzeichnen ist.
Seite 23: Die wichtigsten Grundmaßnahmen zur Kontrolle der Entnahme aus
Oberflächen- und Grundwasser sind die Konzessions-, Genehmigungs- und/oder
Zulassungsregelungen zur Kontrolle der Entnahme und des Aufstauens von
Oberflächen- und Grundwasser gemäß Artikel 11(3) (e). Wortlaut RL 2000/60/EG:
Art. 11 3 e) Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser
sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder
mehrerer
Register der Wasserentnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung
der Entnahme und der Aufstauung. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft
und gegebenenfalls aktualisiert. Die Mitgliedstaaten können Entnahmen oder
Aufstauungen, die keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand haben,
von diesen Begrenzungen freistellen; Art. 11 Abs. (5) Geht aus den
Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, dass die gemäß Artikel 4 für den
Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt
der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird
und die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebenenfalls
revidiert werden.
Seite 35: Es ist erwähnenswert, dass Deutschland einen neuen
„Transparenzansatz“ verfolgt, der einen – nach Angaben Deutschlands –
realistischen Zeitrahmen für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie
deutlich über die gesetzliche Frist hinaus darstellt. Basierend auf diesem
Ansatz behauptet Deutschland, dass die Umweltziele erst nach 2045 erreicht
werden. Dies bedeutet, dass Deutschland davon ausgeht, dass viele Gewässer den
guten ökologischen Zustand nicht erreichen werden.
Seite 36: Deutschland sollte sicherstellen, dass die zeitlichen Ausnahmen
richtig begründet sind und alle für das Erreichen eines guten Zustands bzw.
Potenzials bis Ende 2027 erforderlichen Maßnahmen während dieses Zyklus
ermittelt und eingeleitet (umgesetzt) werden, um ungerechtfertigte zeitliche
Ausnahmen über das Jahr 2027 hinaus (mit Ausnahmen, die nicht auf natürlichen
Gegebenheiten beruhen) zu vermeiden.
Seite 37: Artikel 4 Abs. 7 (§ 31 Abs. 2 WHG) Ausnahmen (Ausnahme von der
Verpflichtung zur Nichtverschlechterung im Falle neuer Veränderungen oder
nachhaltiger menschlicher Entwicklungstätigkeiten). In den 3.
Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete wurde eine recht begrenzte Anzahl
von Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 7 angewandt, um die Verschlechterung des
Zustands bestimmter Wasserkörper zu berücksichtigen, ohne gegen die Richtlinie
zu verstoßen. Diese Ausnahmen wurden auf zwei Oberflächenwasserkörper und 14
Grundwasserkörper angewandt.
Obwohl einige Informationen bereitgestellt wurden, könnte dieser Aspekt einer
weiteren Untersuchung bedürfen, da die Wasserrahmenrichtlinie solide
Informationen und Begründungen zu den Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 7 der
Wasserrahmenrichtlinie verlangt, insbesondere für neue Projekte. (Dazu muss
man auch Konzessionsverlängerungen zählen; VGH München Verfahren wie
Neuerteilung bei Fristablauf 05.09.2019 – 8 ZB 16.1851).
Seite 42: Empfehlungen – Deutschland sollte: b) In der Erkenntnis, dass
die Möglichkeiten zur Fristverlängerung (Artikel 4 Absatz 4)
äußerst begrenzt sind und nach dem Jahr 2027 nicht mehr zulässig sein werden
(außer in Fällen, in denen dies aufgrund natürlicher Bedingungen hinreichend gerechtfertigt ist).
2. … Dies bedeutet insbesondere:
c) Viel mehr Informationen über die Ausnahmen nach Artikel 4 Abs. 7 WRRL für
neue Projekte, einschließlich neuer Staudämme und Wasserumleitungen. Dazu
gehören bessere Begründungen für die Anwendung dieser Ausnahmen durch die
detaillierte Beschreibung kumulativer Auswirkungen, die Bewertung besserer
Umweltoptionen und die Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Auswirkungen
neuer Entwicklungen.
e) Konsequentere Messung hydromorphologischer Belastungen von
Oberflächengewässern und Bewertung der Durchgängigkeit von Flüssen als
hydromorphologisches Qualitätselement zur Klassifizierung des ökologischen
Zustands und Potenzials aller Flussgewässer, einschließlich der stark
veränderten und künstlichen. Um diese Bedingungen zu verbessern, sollte
Deutschland seine Bemühungen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Flüssen,
zur Sicherstellung ökologischer Mindestabflüsse, zur Verbesserung der
allgemeinen hydrologischen Situation und den Fischschutz verstärken.
3. ARBEITSUNTERLAGE der KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Brüssel, den 7.7.2025 SWD(2025) 310 final (Auszüge)
Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik 2025
Länderbericht – DEUTSCHLAND
Die Wasserrahmenrichtlinie ist
der Eckpfeiler der EU-Wasserpolitik im 21. Jahrhundert.
Bis Ende 2027 können die Mitgliedstaaten noch zeitgebundene Ausnahmen anwenden,
sofern nachgewiesen wird, dass die strengen Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie
erfüllt werden. Nach 2027 werden die Möglichkeiten für die Anwendung von
Ausnahmen (Fristverlängerungen) wesentlich eingeschränkter sein.
Vorrangige Maßnahmen 2025
Unbeschadet der Liste der empfohlenen Maßnahmen im Bericht der Kommission
(04.02.25) an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der
dritten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können die folgenden
vorrangigen Maßnahmen hervorgehoben werden:
-
Verbesserung der Durchgängigkeit von
Flüssen und der ökologisch erforderlichen
Mindestwassermengen durch Intensivierung der
Bemühungen um naturbasierte Lösungen
zur Verringerung hydromorphologischer
Belastungen;
-
Regelmäßige Überprüfungen der
Genehmigungen für Einleitungen, Entnahmen und
andere Wassernutzungen, einschließlich Wasserkraft;
-
Bessere Rechtfertigung von Ausnahmen von
der Erreichung eines guten Zustands; -
Verbesserung der Klassifizierung von
Wasserkörpern und Stärkung der
Überwachungssysteme;
-
Entwicklung robusterer Maßnahmenprogramme,
Beseitigung der bei der Durchführung der
Maßnahmen festgestellter Hindernisse und
Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung
für die Umsetzung, unter anderem durch eine
bessere Nutzung des Kostendeckungs- und des Verursacherprinzips.
Die EU will das weitere Vorgehen zur EU-Wasserrahmenrichtlinie im März 2026
beraten.
Zusammengefasst: G. Kemmler

